Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen im Unternehmen (HinSchG)

Beschäftigungsgeber sind verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen von hinweisgebenden Beschäftigten einzurichten und zu betreiben. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt ab dem 17.12.2023.

Beispielhaft für bußgeldbewehrte Vorschriften werden in den Gesetzesmaterialien unter anderem arbeitsschutzrechtliche Mitteilungs-, Erlaubnis-, Prüfungs- , Bestellungs-, Belehrungs-, Dokumentations- und Anzeigepflichten aufgelistet.

Auch Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz können hierunter fallen.

Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind.

Die Eingrenzung stellt klar, dass nur die Meldung oder Offenlegung von Verstößen geschützt ist, die im Zusammenhang mit einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit stehen. Nicht geschützt wird dem gegenüber der Meldung oder Offenlegung eines rein privaten Fehlverhaltens.

Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle und Sicherstellung der Anonymität des Hinweisgebers

Der Beschäftigungsgeber hat dafür zu sorgen, dass mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich anonym Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).

Für die Gesellschaften

B & K GmbH, Dienstleistung GmbH, Betriebs GmbH, Ambulanter Dienst GmbH und Tagespflege GmbH wird als Meldestelle benannt:

Thomas Kempe, Phone: 0162 90 150 41,
E-Mail: Thomas.Kempe@ewetel.net


Südbrookmerland, 4.12.2023
Die Geschäftsführung